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Expertenhearing
„Die Verantwortung der Staaten zur Umsetzung von Artikel 4 UN-KRK – Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Kinder“ am 04. April 2008 in Berlin von 09.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Kirsten Schweder, Referentin der NC Koordinierungsstelle
Am 04. April 2008 fand in Berlin ein Expertenhearing der NC zum Thema „Die Verantwortung der Staaten zur Umsetzung von Artikel 4 UN-KRK – Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Kinder“ statt.
Der UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes hatte sich auf dem letzten „Day of General Discussion" mit der Frage der Ressourcenverteilung und der jeweiligen Verantwortung des Staates befasst. Um diese Fragestellung bezogen auf die Situation in Deutschland zu vertiefen, hat die NC beschlossen, ein Expertenhearing zum o.g. Thema durchzuführen.
Die Verwirklichung der Kinderrechte ist laut Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention Aufgabe aller Staaten, die die UN-KRK unterzeichnet haben. „Hierzu treffen sie „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der Internationalen Zusammenarbeit.“ (vgl. Art. 4 der UN-KRK).

Plenum |
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Sprecher der NC |
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© National Coalition |
Auch wenn die Kinderrechte für alle Kinder gelten (Diskriminierungsverbot Art. 2 UN-KRK) und bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (Wohl des Kindes Art. 3 UN-KRK) führt die gesellschaftliche Realität immer wieder vor Augen, dass chancengerechtes Aufwachsen und Lebenschancen abhängig sind von sozialen, kulturellen, ethnischen und nicht zuletzt ökonomischen Bedingungen.
Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten, bzw. verfügbaren Mittel können zu individuellen Lebenslagen führen, die Möglichkeiten von Bildung, Integration und Partizipation fördern, einschränken oder gar verhindern.
Bei dem Expertenhearing standen die folgenden Fragen im Mittelpunkt:
Für das Expertenhearing konnten Prof. Dr. Lothar Krappmann, Mitglied des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, Dr. Rudolf Martens, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V. (DPWV), Dr. Antje Richter, Landesvereinigung Gesundheit Niedersachsen, Prof. Dr. Dr. h. c. Christian Tomuschat, Humboldt-Universität zu Berlin und Dr. Martin Werding, Institut für Wirtschaftsforschung, München (IFO) für einen Input gebenden Vortrag gewonnen werden.

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Herr Prof. Dr. Krappmann hob in seinem Vortrag hervor, dass der Artikel 4 dieselbe Verbindlichkeit wie alle anderen Artikel der Konvention habe. Er sei ein Artikel, der ein „umbrella right“ konstituiert, und sei von daher vergleichbar mit den Artikeln 2, 3, 6 und 12 der Konvention. Es sei sinnvoll, ihn zu den Prinzipien der Konvention zu zählen. Artikel 4 deklariere ein „prozedurales Recht“. Jeder Staat habe regelmäßig in einem transparenten Verfahren zu prüfen, ob alle geeigneten Maßnahmen eingesetzt wurden, um die Artikel der Konvention zu implementieren. |

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Dr. Martin Werding, referierte, dass neben den verbleibenden finanziellen Leistungen für Kinder und Familien (2006 im Umfang von ca. 75 Mrd. Euro) der Staat auch in erheblichem Umfang „Familienpolitik mit negativem Vorzeichen“ betreibe. Durch massive Eingriffe in der intergenerationellen Verteilung lege er Familien und Kindern enorme Lasten auf. Nach Berechnungen des ifo Instituts von 2005 zahle ein durchschnittliches, im Jahre 2000 geborenes Kind durch Sozialabgaben und Steuern unter dem heutigen deutschen Steuer- und Sozialsystem im Laufe seines Lebens knapp 80.000 Euro (Barwert für 2000) mehr an den Staat als es zeitlebens an familienpolitischen Leistungen, öffentlichen Bildungsausgaben, Leistungen der Sozialversicherungen und Teilhabe an allen sonstigen staatlichen Ausgaben erhalte. Staatliche Ausgaben für Kinder seien so gesehen eine enorm lohnende „Investition“! Für die Kinder und Familien erzeuge der Staat umgekehrt hingegen eine finanzielle Belastung, die zu einer Benachteiligung gegenüber Kinderlosen und Kinderarmen führe. Auf Dauer destabilisiere sich die gegenwärtige deutsche Finanzpolitik in diesem Sinne selbst. |

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Dr. Antje Richter betonte, dass Armut ein Entwicklungsrisiko sei. Trotz der prinzipiell kostenlosen Gesundheitsversorgung für Kinder und der kostenfreien Früherkennungsuntersuchungen würden insbesondere sozial benachteiligte Mädchen und Jungen von diesen Angeboten nicht erreicht werden.
Es würden Strategien benötigt, über die Zugangsbarrieren abgebaut und die Inanspruchnahme erhöht werden kann. Diese Strategien sollten bevorzugt settingorientiert eingesetzt werden; d.h. sie sollten sich sowohl auf die Rahmenbedingungen der alltäglichen Lebensgestaltung, wie auch auf das individuelle Gesundheitsverhalten richten. Ein besonderer Zusammenhang bestehe zwischen den beiden Lebenslagendimensionen Gesundheit und Bildung. |

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Prof. Dr. Dr. h. c. Christian Tomuschat, legte dar, dass die vielfache Behauptung, Artikel 4 der UN-KRK stelle lediglich „soft law“ dar, nicht richtig sei und der Zielsetzung dieser Bestimmung nicht gerecht werde. Der stärkste Anstoß zur Verwirklichung der in der UN-KRK festgeschriebenen Rechte würde wohl von der Bereitschaft der Gerichte ausgehen, ihr die unmittelbare Anwendbarkeit zuzuerkennen. Die Bundesregierung habe zwar bei der Ratifikation in einer Erklärung festgehalten, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finden könne und lediglich in „traditioneller Manier“ Staatenverpflichtungen begründe. Aber die Entscheidung über die unmittelbare Anwendbarkeit träfe der Gesetzgeber, der in sein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG keinen solchen Vorbehalt aufgenommen hat. Demzufolge sei nach ständiger Staatspraxis davon auszugehen, dass die UN-KRK in der Bundesrepublik die Qualität unmittelbar anwendbaren Rechts erlangt habe. |

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Dr. Rudolf Martens referierte die Auffassung des Paritätischen, dass Regelsatzverordnung und SGB II und SGB XII dringend reformiert werden müssten, um armutsfest für Familien mit Kindern zu sein. Er verwies auf das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), das in § 28 Abs.1 regelt, dass der notwendige Bedarf für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Wohnkosten und einiger Sonderbedarfe nach Regelsätzen befriedigt werde. Die Ausgestaltung der Regelsätze sei von herausgehobener Bedeutung, insofern die Sozialhilfe damit ihre Aufgabe gem. § 1 SGB XII erfüllt, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“. Er legte dar, dass die derzeitige Regelsatzhöhe unzureichend sei, die Regelsatzfortschreibung unangemessen (der Regelsatz wird nicht entsprechend eines an ihn angepassten Preisindexes fortgeschrieben - er ist an den Rentenwert gebunden) und die Bedarfsermittlung für Kinder fehle. |
Die Ergebnisse des Expertenhearings werden im Nachgang ausgewertet und das Thema soll auf dem 14. Offenen Forum der NC am 14. November 2008 in Berlin vertieft werden.
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